Der Makleralleinauftrag im Gegensatz zum Allgemeinauftrag

Der Alleinauftrag unterscheidet sich vom einfachen Maklervertrag vor allem dadurch, dass enge wechselseitige Verpflichtungen zwischen Makler und Auftraggeber begründet werden. Auf Seiten des Maklers begründet der Alleinauftrag die Pflicht im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Als Ausgleich für die Tätigkeitstpflicht verzichtet der Auftraggeber auf sein ansonsten bestehendes Recht, die Dienste anderer Makler zugleich in Anspruch zu nehmen. Nur der beauftragte Makler allein kann entscheiden, ob er weiteren Berufskollegen ein Vermarktungsrecht einräumt.

Ich als der beauftragte Makler kann so eine optimale Vermarktung hinsichtlich der Region, der Medien,  Zielgruppen, etc. starten, die die Verkaufchancen für Ihr Objekt natürlich erhöht. So werden die Marktchancen des Objektes für Sie als Kunde am besten genutzt.
Auf der anderen Seite können Sie sich darauf verlassen, dass ich mit den verschiedenen Interessenten in Ihrem Interesse verhandele und dabei eine enge Abstimmung mit Ihnen suche. Natürlich übernehme ich auch die Koordinierung und Durchführung der anfallenden Besichtigungen. Das Erstellen des aussagekräftigen Exposes bis hin zum Vertragsabschluß beim Notar gehören dabei zu den grundlegenden Leistungen, die mein Angebot für Sie umfasst.

 

 

© Gerd Beckert 2008