Der Makleralleinauftrag im Gegensatz zum Allgemeinauftrag
Der
Alleinauftrag unterscheidet sich vom einfachen Maklervertrag
vor allem dadurch, dass enge wechselseitige Verpflichtungen
zwischen Makler und Auftraggeber begründet werden. Auf
Seiten des Maklers begründet der Alleinauftrag die Pflicht
im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Als
Ausgleich für die Tätigkeitstpflicht verzichtet der
Auftraggeber auf sein ansonsten bestehendes Recht, die
Dienste anderer Makler zugleich in Anspruch zu nehmen. Nur
der beauftragte Makler allein kann entscheiden, ob er
weiteren Berufskollegen ein Vermarktungsrecht einräumt.
Ich als der
beauftragte Makler kann so eine optimale Vermarktung
hinsichtlich der Region, der Medien, Zielgruppen, etc.
starten, die die Verkaufchancen für Ihr Objekt natürlich
erhöht. So werden die Marktchancen des Objektes für Sie als
Kunde am besten genutzt.
Auf der anderen Seite können Sie sich darauf verlassen, dass
ich mit den verschiedenen Interessenten in Ihrem Interesse
verhandele und dabei eine enge Abstimmung mit Ihnen suche.
Natürlich übernehme ich auch die Koordinierung und
Durchführung der anfallenden Besichtigungen. Das Erstellen
des aussagekräftigen Exposes bis hin zum Vertragsabschluß
beim Notar gehören dabei zu den grundlegenden Leistungen,
die mein Angebot für Sie umfasst.
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